322.100
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975
Ziel und Grundlagen
§ 1 Alkohol- und Drogengesetz
1. Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Schäden des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums.
2. Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, die Fürsorge und Behandlung sowie die Resozialisierung der Abhängigen.
3. Die Massnahmen sind dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen anzupassen.