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Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Ziel und Grundlagen

1. Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Schäden des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums.

2. Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, die Fürsorge und Behandlung sowie die Resozialisierung der Abhängigen.

3. Die Massnahmen sind dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen anzupassen.

Ziel und Grundlagen

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden die Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, bei denen es sozial oder medizinisch angezeigt ist. Strafrechtliche und vormundschaftsrechtliche Massnahmen sowie das Gesetz betreffend die Hospitalisierung von seelisch Kranken bleiben vorbehalten.

Durchführung - Koordinationsstelle[[1]](#titletitle_text_fn_120363_2_1_c), Kommission für Alkohol- und Drogenfragen

1. Der Kanton richtet zur Bekämpfung des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums eine Koordinationsstelle ein. Er kann private Organisationen gleicher Zielsetzung in geeigneter Weise unterstützen. Die regionale Zusammenarbeit ist nach Möglichkeit zu verwirklichen.

2. Die Koordinationsstelle untersteht der Aufsicht einer Kommission für Alkohol- und Drogenfragen, die vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt wird. Die Leitung dieser Koordinationsstelle ist einem in diesen Fragen erfahrenen Arzt zu übertragen.

Durchführung - Koordinationsstelle[[1]](#titletitle_text_fn_120363_2_1_c), Kommission für Alkohol- und Drogenfragen

1. Die Koordinationsstelle hat neben den weiteren in diesem Gesetz erwähnten Pflichten insbesondere folgende Aufgaben

1. Sicherstellung der Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen präventivmedizinischer Massnahmen.

2. Sicherstellung der Möglichkeit zur freiwilligen ambulanten Behandlung von Alkohol- und Medikamentenabhängigen sowie von Drogenkonsumenten.

3. Koordination der Hilfe auf freiwilliger Basis.

4. Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung.

2. Sie soll nach Möglichkeit für diese Aufgabe private Organisationen beiziehen.

Durchführung - Gesetzliche Anordnungen

1. Erweisen sich Massnahmen gemäss Art. 426 des Zivilgesetzesbuches oder §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG) als notwendig, weil eine Hilfe auf freiwilliger Basis nicht durchgeführt werden kann, so unterbreitet dies die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Durchführung - Massnahmen und Weisungen

1. Die KESB klärt die betroffene Person über die im Zivilgesetzbuch und im KESG vorgesehenen Massnahmen auf.

2. Sie kann die in § 14 KESG genannten Weisungen erteilen und gemäss § 15 eine ambulante Nachbetreuung anordnen.

3. Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz finden die Bestimmungen von §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 KESG sinngemäss Anwendung.

Durchführung - Massnahmen und Weisungen

1. Zeigt sich, dass die Vorkehren nicht genügen, so beantragt die Fachstelle der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 des Zivilgesetzbuches.

2. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die KESB kann gegebenenfalls auch eine stationär durchgeführte spezialärztliche Begutachtung gemäss Art. 449 des Zivilgesetzbuches anordnen.

Durchführung - Massnahmen und Weisungen

1. Die KESB hört im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person gemäss Art. 447 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und § 9 Abs. 3 KESG in der Regel im Kollegium an und entscheidet gestützt auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a KESG gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des KESG.

Durchführung - Massnahmen und Weisungen

1. Die KESB beauftragt mit dem Vollzug in der Regel die Fachstelle. Sie kann dafür die erforderliche Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

Durchführung - Massnahmen und Weisungen

1. Gegen die fürsorgerische Unterbringung in einer Behandlungsinstitution kann gemäss Art. 450 ff. des Zivilgesetzbuches und § 17 Abs. 2 KESG beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde muss nicht begründet werden.

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