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Art. 5 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

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Art. 5 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

1. Der Entscheid über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Transportfähigkeit steht bei dem schweizerischen Arzt, welcher für die Überwachung der nach der Schweiz Reisenden auf dem Bahnhof aufgestellt werden wird. So lange diese Ernennung nicht erfolgt ist, gibt der Physikus von Basel oder dessen Stellvertreter den Entscheid.

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