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321.500 CH-BS

Art. 3 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

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Art. 3 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

1. Die badische Behörde ist in der Wahl des betreffenden Arztes nicht beschränkt, namentlich ist nicht erforderlich, dass derselbe auch in der Schweiz zur Ausübung der Praxis berechtigt sei. Die badische Behörde wird denselben anweisen, keinerlei Anordnungen zu treffen, welche mit den sanitarischen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons in Widerspruch stehen, und sich allen allgemeinen sanitätspolizeilichen Weisungen dieser Behörde zu unterziehen.

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