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Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

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Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

1. Die ärztliche Überwachung beziehungsweise die dafür erforderliche Beobachtung und Untersuchung, wird in einem bestimmten, genau abgegrenzten Lokal vorgenommen werden.

2. Die badische Eisenbahnverwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Basler Sanitätsdepartement die hierfür, sowie für die Beobachtung seucheverdächtiger und für die Unterbringung seuchekranker Reisender bis zu ihrer Abholung geeigneten Räumlichkeiten, auch geeignete Transportmittel.

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