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321.200 VvEpG CH-BS

§ 7 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Heilmittel

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§ 7 VvEpG · Heilmittel

1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bund gelieferten Heilmittel zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Sie oder er bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen und meldet diese dem Bund. Dabei stellt sie oder er sicher, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.

2. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker überwacht die Einhaltung der Prioritätenliste nach Art. 61 EpV.

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