321.200
VvEpG
CH-BS
§ 5 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Meldepflicht
§ 5 VvEpG · Meldepflicht
1. Neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sind folgende kantonale Behörden gemäss Art. 12 Abs. 4 EpG verpflichtet, dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen zu melden, welche auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen
a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
c) die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.
2. Die in Abs. 1 genannten Behörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Meldepflichten nach Art. 12 EpG.