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321.200 VvEpG CH-BS

§ 5 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Meldepflicht

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§ 5 VvEpG · Meldepflicht

1. Neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sind folgende kantonale Behörden gemäss Art. 12 Abs. 4 EpG verpflichtet, dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen zu melden, welche auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen

a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;

b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

c) die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

2. Die in Abs. 1 genannten Behörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Meldepflichten nach Art. 12 EpG.

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