321.200
VvEpG
CH-BS
§ 4 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Nationale Programme
§ 4 VvEpG · Nationale Programme
1. Das Gesundheitsdepartement unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für die Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig.