Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.200 VvEpG CH-BS

§ 4 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Nationale Programme

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VvEpG · Nationale Programme

1. Das Gesundheitsdepartement unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für die Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig.

← § 3 VvEpG Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Zweck § 5 VvEpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →