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321.200 VvEpG CH-BS

§ 3 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Notfallpläne

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§ 3 VvEpG · Notfallpläne

1. Das Gesundheitsdepartement erarbeitet, beschliesst und veröffentlicht Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.

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