321.200
VvEpG
CH-BS
§ 2 Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG) - Generelle Zuständigkeit
§ 2 VvEpG · Generelle Zuständigkeit
1. Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.
2. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wird unterstützt durch
a) die Amtsärztinnen und Amtsärzte;
b) die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;
c) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
d) die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt;
e) die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.
3. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Stellen mit Vollzugsaufgaben betrauen.