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§ 3 Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung - Elektronische Abrechnung

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§ 3 Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung · Elektronische Abrechnung

1. Die Inkonvenienzentschädigung ist von den in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Geburtshelferinnen und Geburtshelfern, von den ambulanten Einrichtungen der Geburtshilfe oder von den Geburtshäusern direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement.

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