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§ 2 Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung - Wochenbettbetreuung

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§ 2 Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung · Wochenbettbetreuung

1. Um Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung zu begründen, hat die Wochenbettbetreuung spätestens 96 Stunden nach erfolgter Geburt zu beginnen.

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