Inkonvenienzentschädigung
Gesetzestext (3 Artikel)
1. An in eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, an ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder an Geburtshäuser wird für die Erbringung von ambulanten Leistungen eine Inkonvenienzentschädigung ausgerichtet
a) * für eine Hausgeburt mit Wochenbettbetreuung: CHF 650;
b) * für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung: CHF 325;
c) * für eine Wochenbettbetreuung: CHF 325.
2. Ausgenommen sind in einer Anstellung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer.
1. Um Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung zu begründen, hat die Wochenbettbetreuung spätestens 96 Stunden nach erfolgter Geburt zu beginnen.
1. Die Inkonvenienzentschädigung ist von den in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Geburtshelferinnen und Geburtshelfern, von den ambulanten Einrichtungen der Geburtshilfe oder von den Geburtshäusern direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement.