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310.420 VZH CH-BS

§ 2 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern (VZH) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VZH · Zuständigkeit

1. Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

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