310.420
VZH
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern (VZH) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VZH · Zuständigkeit
1. Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.