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310.170 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 16 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.

2. Die Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung beträgt Fr. 200.

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