310.170
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 9 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 16 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
2. Die Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung beträgt Fr. 200.