310.170
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Betäubungsmittelbewilligung
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Betäubungsmittelbewilligung
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Anbaus, des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Betäubungsmitteln nach Art. 14 BetmG beträgt Fr. 200 bis 1'000.
2. Die Gebühr für den Bezug von Betäubungsmittelrezeptblöcken beträgt Fr. 30 pro Rezeptblock.