310.170
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 6 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Detailhandels mit Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln gemäss § 18 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
2. Die Gebühr für die Bewilligung der Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen gemäss § 23 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 200.