Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.170 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 6 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung

1. Die Gebühr für die Bewilligung des Detailhandels mit Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln gemäss § 18 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.

2. Die Gebühr für die Bewilligung der Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen gemäss § 23 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 200.

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