Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.170 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Herstellungsbewilligung

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Herstellungsbewilligung

1. Die Gebühr für die Bewilligung der Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 5 Abs. 1 Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 beträgt

a) für die Herstellung von Zytostatika: Fr. 600

b) für die Herstellung von allen anderen Arzneimitteln: Fr. 400

← § 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen Berufsausübung § 6 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →