310.170
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Herstellungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Herstellungsbewilligung
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 5 Abs. 1 Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 beträgt
a) für die Herstellung von Zytostatika: Fr. 600
b) für die Herstellung von allen anderen Arzneimitteln: Fr. 400