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310.170 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Stellvertretungsbewilligung

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Stellvertretungsbewilligung

1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss § 29 Abs. 1 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 150.

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