310.170
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Stellvertretungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 4 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Stellvertretungsbewilligung
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss § 29 Abs. 1 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 150.