§ 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Betriebe
§ 3 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Betriebe
1. Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung gemäss § 36 GesG beträgt für
a) Spitäler: Fr. 700 - 7'000
b) Pflegeheime: Fr. 700 - 3'500
c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege: Fr. 400 - 2'000
d) ambulante Einrichtungen in den Gebieten der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG sowie der Psychologieberufe gemäss Art. 2 PsyG: Fr. 700 - 3'500
e) ambulante Einrichtungen in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin: Fr. 400 - 2'000
f) Geburtshäuser: Fr. 400 - 2'000
g) Apotheken: Fr. 700 - 3'500
h) medizinische Laboratorien: Fr. 700 - 3'500
i) Rettungsdienste: Fr. 700 - 3'500
2. Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Betriebsbewilligung von Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten anbieten (§ 36 Abs. 1 Bst. f GesG).
3. Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.