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310.170 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Eingeschränkte Berufsausübung

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Eingeschränkte Berufsausübung

1. Die Gebühr für die Bewilligung der eingeschränkten Berufsausübung nach § 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 beträgt die Hälfte der Gebühren gemäss § 1.

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