310.170
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Eingeschränkte Berufsausübung
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 2 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Eingeschränkte Berufsausübung
1. Die Gebühr für die Bewilligung der eingeschränkten Berufsausübung nach § 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 beträgt die Hälfte der Gebühren gemäss § 1.