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§ 16 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Tariffestsetzung sowie Genehmigung und Verlängerung von Tarifverträgen

Tarifaufsicht
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§ 16 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Tariffestsetzung sowie Genehmigung und Verlängerung von Tarifverträgen

1. Die Spruchgebühr gemäss § 51a Abs. 3 GKV kann ganz oder teilweise erlassen werden

a) wenn sie für die am Verfahren beteiligte Partei eine unverhältnismässige wirtschaftliche Belastung darstellt; oder

b) wenn sie für mehrere Verfahren derselben Art geschuldet ist, die sich inhaltlich gleichen und in der gleichen Tarifperiode rechtshängig gemacht worden sind.

2. Die Gebühr für die Verfahren der Genehmigung und der Verlängerung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beträgt pro Parteiseite des Tarifvertrages Fr. 75.

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