310.170
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Inspektionen und Kontrollen
Inspektionen, Kontrollen
§ 14 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Inspektionen und Kontrollen
1. Die Gebühr für Inspektionen und Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen und kantonalen Medizinal- und Heilmittelgesetzgebung richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.
2. Die Gebühr für Inspektionen gemäss Art. 12 FMedG beträgt Fr. 1'000 bis Fr. 3’000. Für alle anderen Inspektionen und Kontrollen beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 2'000.
3. Wird die Inspektion durch das Regionale Heilmittelinspektorat Nordwestschweiz (RHI) durchgeführt, richtet sich die Gebühr nach dessen Gebührenreglement vom 22. März 2004.