Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.170 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Bescheinigungen

Meldungen und Bescheinigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Bescheinigungen

1. Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) beträgt Fr. 75.

2. Die Gebühr für die Beglaubigung von ärztlichen Zeugnissen oder Rezepten beträgt Fr. 30.

3. Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewilligungsdokuments beträgt Fr. 50.

← § 12 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen Berufsausübung § 14 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →