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310.170 CH-BS

§ 12 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Meldungen

Meldungen und Bescheinigungen
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§ 12 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Meldungen

1. Die Gebühr für Meldungen von Fachpersonen und Betrieben in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im bewilligungsfreien Bereich gemäss § 7 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.

2. Die Gebühr für Meldungen von Stellvertretungen und Assistenzen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.

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