310.170
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Meldungen
Meldungen und Bescheinigungen
§ 12 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Meldungen
1. Die Gebühr für Meldungen von Fachpersonen und Betrieben in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im bewilligungsfreien Bereich gemäss § 7 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.
2. Die Gebühr für Meldungen von Stellvertretungen und Assistenzen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.