310.170
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Veränderte Verhältnisse
Bewilligungsänderungen
§ 11 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Veränderte Verhältnisse
1. Die Gebühr für die Änderung einer Bewilligung aufgrund von veränderten Verhältnissen nach § 20 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt
a) * für die Berufsausübung gemäss § 30 GesG: Fr. 200
b) für Betriebsbewilligungen: Fr. 200 - 500