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310.170 CH-BS

§ 11 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Veränderte Verhältnisse

Bewilligungsänderungen
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§ 11 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Veränderte Verhältnisse

1. Die Gebühr für die Änderung einer Bewilligung aufgrund von veränderten Verhältnissen nach § 20 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt

a) * für die Berufsausübung gemäss § 30 GesG: Fr. 200

b) für Betriebsbewilligungen: Fr. 200 - 500

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