310.170
CH-BS
§ 10a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Zulassung von ambulanten Leistungserbringern
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 10a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Zulassung von ambulanten Leistungserbringern
1. Die Gebühr für die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 KVG beträgt für
a) selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen: Fr. 200
b) Betriebe und Organisationen: Fr. 200 - 800
c) Laboratorien: Fr. 200
d) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände: Fr. 200
e) Transport- und Rettungsunternehmen: Fr. 200