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310.170 CH-BS

§ 10a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Zulassung von ambulanten Leistungserbringern

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 10a Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Zulassung von ambulanten Leistungserbringern

1. Die Gebühr für die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 KVG beträgt für

a) selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen: Fr. 200

b) Betriebe und Organisationen: Fr. 200 - 800

c) Laboratorien: Fr. 200

d) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände: Fr. 200

e) Transport- und Rettungsunternehmen: Fr. 200

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