310.170
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Fortpflanzungsmedizin
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
§ 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Fortpflanzungsmedizin
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeiten in der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 8 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 beträgt Fr. 700.