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310.170 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Fortpflanzungsmedizin

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
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§ 10 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Fortpflanzungsmedizin

1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeiten in der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 8 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 beträgt Fr. 700.

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