§ 1 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen - Berufsausübung
§ 1 Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen · Berufsausübung
1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 30 GesG beträgt für
a) universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 sowie Psychologieberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011: Fr. 700
b) Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Gesundheits- und Krankenpflege, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie des Rettungswesens: Fr. 400
c) das Führen eines medizinischen Laboratoriums: Fr. 700
d) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten: Fr. 400
2. Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bewilligung des Erbringens von medizinischen Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten (§ 30 Abs. 1 Bst. e GesG).
3. Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.