Berufsausübung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 30 GesG beträgt für
a) universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 sowie Psychologieberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011: Fr. 700
b) Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Gesundheits- und Krankenpflege, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie des Rettungswesens: Fr. 400
c) das Führen eines medizinischen Laboratoriums: Fr. 700
d) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten: Fr. 400
2. Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bewilligung des Erbringens von medizinischen Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten (§ 30 Abs. 1 Bst. e GesG).
3. Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.
1. Die Gebühr für die Bewilligung der eingeschränkten Berufsausübung nach § 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 beträgt die Hälfte der Gebühren gemäss § 1.
1. Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung gemäss § 36 GesG beträgt für
a) Spitäler: Fr. 700 - 7'000
b) Pflegeheime: Fr. 700 - 3'500
c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege: Fr. 400 - 2'000
d) ambulante Einrichtungen in den Gebieten der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG sowie der Psychologieberufe gemäss Art. 2 PsyG: Fr. 700 - 3'500
e) ambulante Einrichtungen in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin: Fr. 400 - 2'000
f) Geburtshäuser: Fr. 400 - 2'000
g) Apotheken: Fr. 700 - 3'500
h) medizinische Laboratorien: Fr. 700 - 3'500
i) Rettungsdienste: Fr. 700 - 3'500
2. Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Betriebsbewilligung von Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten anbieten (§ 36 Abs. 1 Bst. f GesG).
3. Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss § 29 Abs. 1 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 150.
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 5 Abs. 1 Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 beträgt
a) für die Herstellung von Zytostatika: Fr. 600
b) für die Herstellung von allen anderen Arzneimitteln: Fr. 400
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Detailhandels mit Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln gemäss § 18 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
2. Die Gebühr für die Bewilligung der Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen gemäss § 23 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 200.
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Versandhandels mit Arzneimitteln gemäss § 17 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 500 bis 2’000.
1. Die Gebühr für die Bewilligung des Anbaus, des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Betäubungsmitteln nach Art. 14 BetmG beträgt Fr. 200 bis 1'000.
2. Die Gebühr für den Bezug von Betäubungsmittelrezeptblöcken beträgt Fr. 30 pro Rezeptblock.
1. Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 16 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
2. Die Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung beträgt Fr. 200.
1. Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeiten in der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 8 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 beträgt Fr. 700.
1. Die Gebühr für die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 KVG beträgt für
a) selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen: Fr. 200
b) Betriebe und Organisationen: Fr. 200 - 800
c) Laboratorien: Fr. 200
d) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände: Fr. 200
e) Transport- und Rettungsunternehmen: Fr. 200
1. Die Gebühr für die Änderung einer Bewilligung aufgrund von veränderten Verhältnissen nach § 20 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt
a) * für die Berufsausübung gemäss § 30 GesG: Fr. 200
b) für Betriebsbewilligungen: Fr. 200 - 500
1. Die Gebühr für Meldungen von Fachpersonen und Betrieben in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im bewilligungsfreien Bereich gemäss § 7 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.
2. Die Gebühr für Meldungen von Stellvertretungen und Assistenzen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.
1. Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) beträgt Fr. 75.
2. Die Gebühr für die Beglaubigung von ärztlichen Zeugnissen oder Rezepten beträgt Fr. 30.
3. Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewilligungsdokuments beträgt Fr. 50.
1. Die Gebühr für Inspektionen und Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen und kantonalen Medizinal- und Heilmittelgesetzgebung richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.
2. Die Gebühr für Inspektionen gemäss Art. 12 FMedG beträgt Fr. 1'000 bis Fr. 3’000. Für alle anderen Inspektionen und Kontrollen beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 2'000.
3. Wird die Inspektion durch das Regionale Heilmittelinspektorat Nordwestschweiz (RHI) durchgeführt, richtet sich die Gebühr nach dessen Gebührenreglement vom 22. März 2004.
1. Die Spruchgebühr gemäss § 51a Abs. 3 GKV kann ganz oder teilweise erlassen werden
a) wenn sie für die am Verfahren beteiligte Partei eine unverhältnismässige wirtschaftliche Belastung darstellt; oder
b) wenn sie für mehrere Verfahren derselben Art geschuldet ist, die sich inhaltlich gleichen und in der gleichen Tarifperiode rechtshängig gemacht worden sind.
2. Die Gebühr für die Verfahren der Genehmigung und der Verlängerung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beträgt pro Parteiseite des Tarifvertrages Fr. 75.
1. Folgende Erlasse werden geändert
a) Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011;
b) Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011.
2. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a) Verordnung betreffend Gebühren für Berufsausübende im Gesundheitsbereich und für Bewilligungen für medizinische Institute und Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime (Gebührenverordnung Gesundheitsbereich) vom 15. September 1992;
b) Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt vom 15. November 1994;
c) Verordnung über die Gebühren der Prüfung in nicht ärztlicher Alternativ- und Komplementärmedizin vom 6. Dezember 2011.