310.140
WFVAFFCAFC
CH-BS
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV) - Beitritt
Art. 9 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
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