310.140
WFVAFFCAFC
CH-BS
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV) - Geltungsdauer
Art. 12 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV · Geltungsdauer
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.