§ 9 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Ausgleichszahlungen
§ 9 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Ausgleichszahlungen
1. Akteure, deren erbrachte Ausbildungsleistung weniger als 90 % der zu erbringenden Ausbildungsleistung beträgt, müssen jährlich für die Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Ausbildungsleistung eine Ausgleichszahlung entrichten.
2. Auf die Erhebung einer Ausgleichszahlung kann verzichtet werden, wenn ein Akteur nachweist, dass er die zu erbringende Ausbildungsleistung unverschuldet nicht erbracht hat.
3. Eine verminderte Ausbildungsleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn
a) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Akteurs erfolglos blieben;
b) ein Ausbildungsvertrag aufgelöst wurde;
c) die Auszubildenden die erforderlichen Prüfungen nicht bestehen oder
d) trotz zumutbaren Bemühungen ein Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern vorliegt.
4. Verfügen Akteure auf der Sekundarstufe II über keine Bildungsbewilligung oder auf der Tertiärstufe über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbildungsleistung.
5. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.