310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 8 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Qualitätsbeiträge an die Akteure
Förderung der praktischen Ausbildung
§ 8 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Qualitätsbeiträge an die Akteure
1. Das Gesundheitsdepartement kann den Akteuren Beiträge an Projekte gewähren, die der Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen dienen und akteursübergreifend sind. Das Gesundheitsdepartement kann weitere Voraussetzungen vorsehen.
2. Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt, dass sich der Bund mit Bundesbeiträgen im Sinne der Ausbildungsförderverordnung Pflege finanziell beteiligt.