310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 7 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Praktikumsfinanzierung
Förderung der praktischen Ausbildung
§ 7 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Praktikumsfinanzierung
1. Das Gesundheitsdepartement gewährt den Akteuren Beiträge für die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen pro Ausbildungsjahr. Für Studierende HF und FH werden maximal Fr. 300 pro Praktikumswoche und Person und für Fachfrauen sowie Fachmänner Gesundheit EFZ in Ausbildung maximal Fr. 1'800 pro Jahr und Person gewährt.
2. Die Akteure müssen die Beiträge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung im Betrieb einsetzen. Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Nachweise einfordern und zweckentfremdete Beiträge zurückfordern.
3. Die Akteure müssen die Beiträge, welche sie im Rahmen dieser Verordnung für die Ausbildungsleistung erhalten haben, separat in der Kostenrechnung als Ertrag oder Aufwandsminderung ausweisen.