310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 6 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Ausbildungskonzept
Förderung der praktischen Ausbildung
§ 6 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Ausbildungskonzept
1. Die Akteure müssen dem Gesundheitsdepartement jährlich ein Ausbildungskonzept einreichen.
2. Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Informationen
a) die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten und deren Kompetenzen;
b) das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze;
c) die für die praktische Ausbildung vorhandene Infrastruktur;
d) die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
e) die letztjährigen effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen.
3. Die Akteure müssen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen ausweisen und begründen. Dabei beachten sie insbesondere die Kriterien nach § 9 Abs. 3.