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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 6 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Ausbildungskonzept

Förderung der praktischen Ausbildung
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§ 6 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Ausbildungskonzept

1. Die Akteure müssen dem Gesundheitsdepartement jährlich ein Ausbildungskonzept einreichen.

2. Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Informationen

a) die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten und deren Kompetenzen;

b) das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze;

c) die für die praktische Ausbildung vorhandene Infrastruktur;

d) die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;

e) die letztjährigen effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen.

3. Die Akteure müssen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen ausweisen und begründen. Dabei beachten sie insbesondere die Kriterien nach § 9 Abs. 3.

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