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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 5 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Ausbildungskapazität

Förderung der praktischen Ausbildung
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§ 5 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Ausbildungskapazität

1. Das Gesundheitsdepartement berechnet jährlich die Ausbildungskapazitäten gemäss der Formel im Anhang und legt die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest.

2. Liegt die berechnete Ausbildungskapazität auf Tertiärstufe unter 22 Wochen bzw. bei der Ausbildung zur Fachfrau bzw. zum Fachmann Gesundheit EFZ unter 1, wird dem Akteur im jeweiligen Bereich keine Ausbildungspflicht auferlegt.

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