Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 4 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung

Förderung der praktischen Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung

1. Zur Planung und Auswertung von praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen kann das Gesundheitsdepartement nicht personenbezogene Daten bei den Bildungsinstituten und Ausbildungsstätten für die folgenden Berufe erheben

a) Pflegefachfrau der Fachhochschule (FH) und Pflegefachmann FH;

b) Pflegefachfrau der HF und Pflegefachmann HF;

c) Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ;

d) weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.

← § 3 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Gegenstand § 5 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →