310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 4 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung
Förderung der praktischen Ausbildung
§ 4 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung
1. Zur Planung und Auswertung von praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen kann das Gesundheitsdepartement nicht personenbezogene Daten bei den Bildungsinstituten und Ausbildungsstätten für die folgenden Berufe erheben
a) Pflegefachfrau der Fachhochschule (FH) und Pflegefachmann FH;
b) Pflegefachfrau der HF und Pflegefachmann HF;
c) Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ;
d) weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.