310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 3 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Beginn der Ausbildungspflicht
Förderung der praktischen Ausbildung
§ 3 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Beginn der Ausbildungspflicht
1. Für neue Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen beginnt die Ausbildungspflicht mit Beginn des zweiten vollen Kalenderjahres nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.