Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 3 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Beginn der Ausbildungspflicht

Förderung der praktischen Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Beginn der Ausbildungspflicht

1. Für neue Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen beginnt die Ausbildungspflicht mit Beginn des zweiten vollen Kalenderjahres nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.

← § 2 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Gegenstand § 4 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →