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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 22 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Übergangsbestimmung zu den Ausbildungsbeiträgen

Übergangsbestimmungen
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§ 22 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Übergangsbestimmung zu den Ausbildungsbeiträgen

1. Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters 2024. Die Beitragsberechtigung endet am 30. Juni 2032.

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