Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 21 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Übergangsbestimmung zur Förderung der praktischen Ausbildung

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Übergangsbestimmung zur Förderung der praktischen Ausbildung

1. Für die Jahre 2024 und 2025 werden keine Ausgleichszahlungen gemäss § 9 erhoben.

← § 20 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Gegenstand § 22 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →