310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 20 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV)
Rechtsschutz
§ 20 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV
1. Gegen die Verfügungen über Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die Kommission für Ausbildungsbeiträge rekurriert werden.
2. Übrige gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können vorbehältlich bundesrechtlicher Regelungen nach den Bestimmungen des OG beim zuständigen Departement angefochten werden.