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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 2 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Zuständige Departemente

Gegenstand und Zuständigkeit
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§ 2 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Zuständige Departemente

1. Das Gesundheitsdepartement und das Erziehungsdepartement sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

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