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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 17 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Amtliche Erkundigungen

Ausbildungsbeiträge
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§ 17 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Amtliche Erkundigungen

1. Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung

a) Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen;

b) beim Amt für Sozialbeiträge Auskunft über bestehende Ergänzungsleistungen für die Bewerberin oder den Bewerber sowie für ihre oder seine Kinder einzuholen;

c) beim Migrationsamt Auskunft über die Grenzgängerbewilligung einzuholen.

2. Die Steuerverwaltung, das Amt für Sozialbeiträge und das Migrationsamt sind verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

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