310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 17 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Amtliche Erkundigungen
Ausbildungsbeiträge
§ 17 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Amtliche Erkundigungen
1. Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung
a) Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen;
b) beim Amt für Sozialbeiträge Auskunft über bestehende Ergänzungsleistungen für die Bewerberin oder den Bewerber sowie für ihre oder seine Kinder einzuholen;
c) beim Migrationsamt Auskunft über die Grenzgängerbewilligung einzuholen.
2. Die Steuerverwaltung, das Amt für Sozialbeiträge und das Migrationsamt sind verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.