310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 16 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Mitwirkungspflichten
Ausbildungsbeiträge
§ 16 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Mitwirkungspflichten
1. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel rechtzeitig sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Wer Beiträge erhält oder zurückerstatten muss, muss der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Beiträgen erheblichen Tatsachen melden.
3. Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.