310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 14 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Dauer der Beitragsberechtigung
Ausbildungsbeiträge
§ 14 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsganges gewährt.
2. Sie können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.
3. Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.