310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 13 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Bemessung der Beiträge
Ausbildungsbeiträge
§ 13 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Bemessung der Beiträge
1. Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr
a) Fr. 24'000 für Vollzeitausbildungen;
b) Fr. 18'000 für Teilzeitausbildungen.
2. Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von Fr. 10'000 pro Jahr ausgerichtet.
3. Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Abzug gebracht.