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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 13 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Bemessung der Beiträge

Ausbildungsbeiträge
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§ 13 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Bemessung der Beiträge

1. Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr

a) Fr. 24'000 für Vollzeitausbildungen;

b) Fr. 18'000 für Teilzeitausbildungen.

2. Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von Fr. 10'000 pro Jahr ausgerichtet.

3. Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Abzug gebracht.

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