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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 12 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Beitragsberechtigte Personen

Ausbildungsbeiträge
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§ 12 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Beitragsberechtigte Personen

1. Beitragsberechtigt ist, wer

a) zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt und

b) zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet hat oder nach abgeschlossener Berufslehre eine mindestens zwei Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kann oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten hat.

2. Nicht beitragsberechtigt ist, wer

a) bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat oder

b) über ein Reinvermögen von mehr als Fr. 500'000 verfügt.

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