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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 11 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Beitragsberechtigte Ausbildungen

Ausbildungsbeiträge
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§ 11 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Beitragsberechtigt sind ein anerkannter Bildungsgang Pflege HF oder ein akkreditierter Bachelorstudiengang Pflege FH.

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