310.125
PAFVRSFS
CH-BS
§ 11 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Ausbildungsbeiträge
§ 11 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Beitragsberechtigte Ausbildungen
1. Beitragsberechtigt sind ein anerkannter Bildungsgang Pflege HF oder ein akkreditierter Bachelorstudiengang Pflege FH.