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310.125 PAFVRSFS CH-BS

§ 10 Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) - Auskunftspflicht

Förderung der praktischen Ausbildung
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§ 10 Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV · Auskunftspflicht

1. Die Akteure und Bildungseinrichtungen müssen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich und fristgerecht zur Verfügung stellen und auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte erteilen.

2. Fehlt die fristgemässe Datenübermittlung gemäss § 6, können die zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie allfällige Ausgleichszahlungen vom Gesundheitsdepartement festgelegt und keine Beiträge gemäss § 7 gewährt werden.

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